Gerne teilen wir Ihnen mit, dass lic. iur. Caroline Dübendorfer unser Team ab 1. Juni 2026 ergänzen wird. Wir freuen uns sehr und heissen sie in unserer Kanzlei herzlich willkommen. Caroline Dübendorfer berät und unterstützt Sie künftig vornehmlich im Bereich Bau-, Planungs- und Umweltrecht. Sie steht Ihnen zudem bei sämtlichen Fragen des allgemeinen Verwaltungs- resp. Verfahrensrechts sowie des Gemeinderechts zur Verfügung.
Nach Beendigung ihrer Schulzeit und einem längeren Auslandaufenthalt in den USA studierte Caroline Dübendorfer Rechtswissenschaften an der Universität Basel. Daneben arbeitete sie als Lehrerin der Sekundarschulen des Kantons Basel-Stadt. 1992 schloss sie ihr Studium mit dem Lizentiat (lic. iur.) ab und absolvierte ein erstes Praktikum beim Bezirksgericht Aarau, wo sie nach kurzer Zeit zur Gerichtsschreiberin befördert wurde. Parallel dazu war sie als Gerichtsschreiberin am Arbeitsgericht Aarau tätig. Es folgten ein weiteres Praktikum bei der Staatsanwaltschaft Aargau und 1995 der Erwerb des aargauischen Anwaltspatents. Ab 1995 war Caroline Dübendorfer als juristische Fachspezialistin in der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) angestellt. Dort umfasste ihr Aufgabengebiet einerseits die Leitung von Rechtsschutzverfahren (Beschwerden gegen Gemeinderatsentscheide betreffend Baubewilligungen, Nutzungsplanungen etc.). Andererseits bearbeitete sie Einwendungen gegen kantonale Strassen- und Wasserbauprojekte, unterstützte die kantonalen Fachabteilungen und beriet Gemeindebehörden.
Aufgrund ihrer langjährigen juristischen Tätigkeit verfügt Caroline Dübendorfer über eine grosse Erfahrung sowie ein in die Tiefe gehendes Fachwissen im Bereich des öffentlichen Bau-, Planungs- und Umweltrechts sowie in angrenzenden Fachbereichen. Sie hat zudem umfassende Kenntnis über organisatorische Abläufe, politische Prozesse und Zusammenhänge in der Verwaltung auf kommunaler und kantonaler Ebene.
Ihre Freizeit verbringt Caroline Dübendorfer jeweils im Berner Oberland beim Skifahren oder in Spanien. Sie bereist aber auch gerne andere Länder und Städte. Weiter trifft sie sich oft mit Freunden und verbringt viel Zeit im Garten und mit ihren Tieren. Sie interessiert sich überdies für Literatur und Geschichte. Caroline Dübendorfer ist verheiratet, hat zwei erwachsene Töchter und lebt in Aarau.
Seit dem Bundesgerichtsurteil «Niederlenz» (2016) war Bauen an lärmbelasteten Standorten zur Zitterpartie geworden. Zahlreiche Projekte scheiterten oder wurden durch Beschwerden blockiert. Am 1. April 2026 sind nun die revidierten Bestimmungen von USG und LSV in Kraft getreten und schaffen klare Regeln. Wir erläutern, was sich gegenüber unserem Newsletter vom März 2025 getan hat — und was für hängige Verfahren gilt.
In unserem Newsletter vom März 2025 haben wir über die vom Parlament am 27. September 2024 beschlossene Revision von Art. 22 und Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) informiert. Ausgangspunkt war die über Jahre verschärfte Bundesgerichtspraxis: Seit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_139/2015 vom 16. März 2016 («Niederlenz») mussten Bauprojekte die Immissionsgrenzwerte (IGW) an jedem Fenster eines lärmempfindlichen Raums einhalten. Die bis dahin verbreitete «Lüftungsfensterpraxis», wonach die Einhaltung der IGW an nur einem Fenster im Raum ausreichte, wurde vom Bundesgericht als gesetzwidrig verworfen.
Seither war an lärmbelasteten Standorten regelmässig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 LSV nötig, die Gerichte aber nur unter engen Voraussetzungen schützten. Zahlreiche Projekte an zentralen Lagen sind deshalb gescheitert. Am 1. April 2026 ist nun die Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) in Kraft getreten. Damit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen im Lärm stark geändert.
Mit der Gesetzesrevision reagierte das Parlament auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall Niederlenz: Wo die IGW trotz verhältnismässiger Massnahmen nicht eingehalten werden können, stehen neu drei klar definierte Bewilligungswege anstelle der früheren einzelfallweisen Interessenabwägung zur Verfügung. Gleichzeitig wurde Art. 24 USG angepasst, um Einzonungen und Umzonungen in lärmbelasteten Gebieten im Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen zu ermöglichen. Wir wiesen in unserem Newsletter vom März 2025 darauf hin, dass bis zum Inkrafttreten der revidierten LSV noch viele Fragen offen blieben, vor allem zur technischen Ausgestaltung der neuen Bewilligungsvoraussetzungen.
Der revidierte Art. 22 USG («Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten») lautet neu wie folgt (Abs. 1 und 2):
1Baubewilligungen für die Erstellung und die wesentliche Änderung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist.
2Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn:
a. bei jeder Wohneinheit:
1. zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, und
– ein Kühlsystem vorhanden ist oder
– mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,
2. mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, oder
3. mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; und
b. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig verschärft wird.
Im Folgenden erläutern wir die praxisrelevanten Fragen, die sich mit dem Inkrafttreten des revidierten USG und der revidierten LSV nun zumindest teilweise beantworten lassen:
Bewilligungsweg 1 (Art. 22 lit. a Ziff. 1 revUSG): Kontrollierte Wohnraumlüftung
Bewilligungsweg 2 (Art. 22 lit. a Ziff. 2 revUSG): mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die IGW eingehalten sind
Ziff. 2 ist der gesetzlich kodifizierte Nachfolger der Lüftungsfensterpraxis. Der entscheidende Unterschied ist, dass jetzt nicht mehr ein Fenster pro Raum, sondern die Hälfte aller Räume sind, an denen die IGW eingehalten sein müssen. Bei dieser Variante ist keine kontrollierte Wohnraumlüftung erforderlich (und auch kein Kühlsystem). Dafür muss die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein IGW-konformes Fenster verfügen. Ziff. 2 dürfte sich vor allem für einseitig lärmbelastete Lagen eignen. Bei allseitiger Belastung stösst sie an Grenzen und es kommt regelmässig Ziff. 1 zur Anwendung.
Eine praktische Lücke betraf die Rechenregel für «mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume» bei einer ungeraden Zimmeranzahl. Die BAFU-Erläuterungen zur revidierten LSV klären dies: Bei einer ungeraden Anzahl lärmempfindlicher Räume ist aufzurunden. Eine 3-Zimmerwohnung benötigt demnach zwei Zimmer bei denen der IGW an mindestens einem Fenster eingehalten ist, nicht bloss eines. Für Projekte mit vielen kleinen Wohnungen (z.B. Studio mit einem Zimmer) bedeutet das: dieser eine Raum muss zwingend ein IGW-konformes Fenster haben.
Bewilligungsweg 3 (Art. 22 lit. a Ziff. 3 revUSG): Ein «ruhiges» Fenster in einem lärmempfindlichen Raum UND privater nutzbarer Aussenraum mit eingehaltenen IGW
Ziff. 3 kombiniert zwei Anforderungen kumulativ: ein «ruhiges» Fenster in mindestens einem lärmempfindlichen Raum und ein ruhiger privat nutzbarer Aussenraum. Der Kernbegriff «privat nutzbarer Aussenraum» ist weder im revidierten USG noch in der revidierten LSV definiert. Ziff. 3 erlaubt also weniger «ruhige» Zimmer (nur eines, statt die Hälfte), erfordert dafür aber den ruhigen Aussenraum.
Im März 2025 war noch unklar, an welchem Ort der Immissionsgrenzwert beim «privat nutzbaren Aussenraum» gemessen wird — auf dem Balkon selbst, am Gebäude, oder an der Grundstücksgrenze? Die revidierte LSV klärt nun den Geltungsort des IGW beim Aussenraum ausdrücklich. Art. 39 Abs. 4 revLSV definiert Messort und Messhöhe: Die Lärmimmissionen werden 1,5 m über dem Boden des Aussenraums ermittelt. Das entspricht der Nutzungsperspektive einer sitzenden Person. Art. 41 Abs. 2bis revLSV bestimmt, dass die IGW auf der gesamten Fläche des Aussenraums gelten. Es genügt also nicht, einen einzigen ruhigen Punkt nachzuweisen, an dem die IGW eingehalten sind, wenn der Rest der Fläche lärmbelastet ist. Ein Balkon mit einer ruhigen Ecke und einer lauten Seite erfüllt die Anforderung somit nicht.
Offen bleibt, was «privat nutzbar» bedeutet: Aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm lässt sich immerhin schliessen: Der Aussenraum muss einer bestimmten Wohneinheit exklusiv oder zumindest nicht öffentlich zugänglich zugeordnet sein. Ein gemeinschaftlicher Innenhof, den alle Bewohner des Gebäudes nutzen, dürfte nicht genügen, ebenso wenig ein öffentlicher Park in der Nähe. Ein Balkon, eine Loggia, eine Terrasse oder ein privater Gartensitzplatz kommen hingegen in Betracht. Unklar bleibt aber, ob ein Gemeinschaftsaussenraum, der nur den Bewohnern des Gebäudes zugänglich ist (z.B. eine Dachterrasse), als «privat nutzbar» gilt. Der Bundesrat hat dies nicht geregelt und die Frage bewusst der kantonalen Praxis überlassen.
Gibt es eine Mindestgrösse für diesen Aussenraum? Nein. Der Bundesrat hat ausdrücklich darauf verzichtet, eine Mindestgrösse festzulegen. Das hat aber zur Folge, dass ein winziger Sitzplatz von 2 m² formell genügen könnte, wenn die IGW dort eingehalten sind. Es ist davon auszugehen, dass die Vollzugspraxis diese Frage rasch klären wird.
Was heisst «zur Verfügung steht»: Der Gesetzestext sagt «zur Verfügung steht», er verlangt keine direkte Verbindung zwischen dem ruhigen Fenster und dem ruhigen Aussenraum, und er verlangt auch nicht, dass der Aussenraum derselben Gebäudeseite zugeordnet ist. Theoretisch könnte also das ruhige Fenster auf der Hofseite liegen und der private Aussenraum eine Dachterrasse sein — sofern auch dort die IGW eingehalten sind. Ob dies dem Schutzzweck der Norm genügt, wird die Praxis zeigen müssen.
Art. 22 Abs. 2 lit. b revUSG (Angemessene und verhältnismässige Verschärfung des baulichen Mindestschutzes nach Art. 21 USG gegen Aussen- und Innenlärm)
Art. 22 Abs. 2 lit. b revUSG ist keine eigenständige Alternative, sondern eine kumulative Anforderung: Sie gilt zwingend für jeden der drei Bewilligungswege nach lit. a (Ziff. 1–3). Wer also einen der neuen Wege beschreitet, muss immer auch lit. b erfüllen.
Art. 21 USG verpflichtet die Bauherrschaft, bei der Erstellung von Gebäuden dafür zu sorgen, dass die Aussenbauteile den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen (SIA 181). Das ist der «Mindestschutz», der nun unter lit. b «angemessen und verhältnismässig» verschärft werden muss. Das bedeutet: Die Mindestanforderungen der SIA 181 sind für Gebäude unter Art. 22 Abs. 2 revUSG nicht mehr der Massstab, sondern der Ausgangspunkt, von dem ausgehend erhöht werden muss.
Der Gesetzgeber hat auf eine fixe Formel verzichtet und stattdessen zwei unbestimmte Rechtsbegriffe gewählt. «Angemessen» dürfte bedeuten: Die Verschärfung muss zur tatsächlichen Lärmbelastung in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Je stärker die IGW-Überschreitung, desto mehr Schallschutz ist an der Gebäudehülle erforderlich. Eine marginale Überschreitung erfordert eine geringere Verschärfung als ein Standort an einer Hauptverkehrsstrasse mit starker Überschreitung. «Verhältnismässig» bedeutet: Die Verschärfung darf nur so weit gehen, wie sie technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Sie ist keine unbegrenzte Pflicht zur maximalen Schalldämmung. Was das in der Praxis heisst, wird sich zeigen. Der Nachweis ist mit der Baueingabe zu erbringen (Schallschutznachweis nach SIA 181, Art. 34 Abs. 1 lit. a revLSV)
Nutzungsplanung: Neuer Art. 29 revLSV
Der überarbeitete Art. 29 revLSV regelt die Ausscheidung von Bauzonen und Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten. Neu sollen planerische und gestalterische Massnahmen zur Lärmminderung bereits auf Zonenplanungsebene berücksichtigt werden und nicht erst im Baubewilligungsverfahren. Für die Ausnahmefälle nach Art. 24 Abs. 3 revUSG (Innenentwicklung trotz IGW-Überschreitung) präzisiert Art. 29 revLSV, welche Anforderungen an Freiräume und Massnahmen zur akustischen Wohnqualität zu stellen sind: Freiräume müssen eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen, zu Fuss und hindernisfrei erreichbar sowie öffentlich zugänglich sein und eine auf Erholung ausgerichtete Gestaltung und Infrastruktur aufweisen. Gleichzeitig werden die bisherigen lärmschutzrechtlichen Anforderungen an Erschliessungsanlagen (Art. 30 aLSV) ersatzlos aufgehoben.
Hängige Baubewilligungsverfahren: Gilt neues oder altes Recht?
Das Bundesrecht enthält für die Revision von Art. 22 und 24 USG keine spezifischen Übergangsbestimmungen. Massgebend sind deshalb die allgemeinen intertemporalen Grundsätze des Verwaltungsrechts.
Der Grundsatz lautet: Es gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Sachverhaltsrealisierung in Kraft ist. Für Baubewilligungen ist der relevante Zeitpunkt grundsätzlich in der Regel derjenige der Bewilligungserteilung und nicht der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Das spricht dafür, dass Gesuche, über die nach dem 1. April 2026 entschieden wird, nach neuem Recht zu beurteilen sind, auch wenn sie unter altem Recht eingereicht wurden.
Für hängige Beschwerdeverfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis, dass neues milderes Recht anwendbar ist. Daher ist zu empfehlen, dass bei hängigen Baubewilligungsverfahren oder Beschwerdeverfahren geprüft wird, ob das Projekt die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 revUSG erfüllt. Allenfalls sind die Projektunterlagen, insbesondere der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 2 revUSG, im laufenden Verfahren zu ergänzen.
Der Umgang mit mangelhaften Bauprojekten hat in jüngerer Vergangenheit wesentlich an Brisanz gewonnen. Der vorliegende Beitrag ist den unterschiedlichen Dimensionen von Projektmängeln bzw. deren Behebung mit Auflagen und Bedingungen gewidmet. Anlass dazu gibt eine Beschwerdeentscheid des Regierungsrats.
Der Regierungsrat äusserte sich im kürzlich publizierten Beschwerdeentscheid 2025-000141 vom 19. Februar 2025 zum Umgang mit Projektmängeln im Baubewilligungsverfahren. Ein Baugesuch sei grundsätzlich abzuweisen, wenn es die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle. Ausnahmen könnten bei untergeordneten Mängeln gemacht werden. Solche Mängel dürften mittels Nebenbestimmungen (Auflagen oder Bedingungen), nötigenfalls verbunden mit einer allfälligen Nachreichung von korrigierten Plänen und einem dem eigentlichen Baubewilligungsprozedere nachgelagerten Verfahren behoben und damit geheilt werden. Ob ein untergeordneter, mit Nebenbestimmungen heilbarer Projektmangel vorliege, hänge davon ab, ob die Korrektur ohne grösseren planerischen Aufwand möglich sei und sich die Folgen der Mängelbehebung überblicken liessen. Hingegen könne nicht mehr von einem bloss untergeordneten Mangel gesprochen werden, wenn offen sei, wie ein Mangel behoben werden könne und welche baurechtlichen, konzeptionellen oder gestalterischen Auswirkungen damit einhergehen würden. Diesfalls würde mit einer nebenbestimmungsweisen Heilung das Koordinationsgebot bzw. das Prinzip der Einheit des Bauentscheids (als Teilgehalt des Koordinationsgebots) verletzt (E. 7.2).
Als untergeordnete und deshalb heilbare Projektmängel stufte der Regierungsrat im besagten Fall namentlich die ausschliesslich das Gebäudeinnere betreffenden Wohnungsanpassungen, welche die Procap verlangt hatte, oder die Verlagerung der Veloabstellplätze vom Untergeschoss an einen vorbestimmten Ort im Freien ein. Ebenfalls nicht als baubewilligungshindernd, sondern als heilbar qualifizierte der Regierungsrat die mangelhafte Fassadengestaltung. Diesbezüglich erwog er, dass die geforderte Einordnung dreidimensionaler Baukörper in die Umgebung (Kernzone) nicht primär von deren Material- und Farbgebung abhänge. Der zu einer ungenügenden Eingliederung führende Material- und Farbwahl könne im nachgelagerten Verfahren begegnet werden; der Gemeinderat habe in der Baubewilligung schon Möglichkeiten vorgezeichnet (E. 7.3.1).
Die Heilung untergeordneter Mängel mittels Nebenbestimmungen wirft in unterschiedlicher Hinsicht Fragen auf. Zunächst gelten mit Auflagen und/oder Bedingungen verknüpfte Baubewilligungen gemäss Bundesgericht (im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren) als nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheide, wenn die Auflagen und/oder Bedingungen der Bauherrschaft einen Handlungsspielraum vermitteln (grundlegend BGE 149 II 170, 174, E. 1.8–1.10). Fraglich ist insbesondere, wann die Bauherrschaft in diesem Sinne über einen Spielraum verfügt. Ferner stellt sich die Frage, wer in welcher Form in die Verfahren miteinzubeziehen ist, in denen die Auflagen und Bedingungen bereinigt werden. Unter dem Eindruck des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie sind die von der Bauherrschaft nachzureichenden korrigierenden Pläne und der entsprechende baubehördliche Entscheid neben der Bauherrschaft sicherlich den Einwendern zu eröffnen, und zwar aktiv und nicht erst auf irgendwelche Gesuche hin. Schliesslich sind in der Lehre in jüngerer Vergangenheit Stimmen laut geworden, welche den Erlass von Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen und die damit verbundene Aufsplittung des Baubewilligungsverfahren und das Erfordernis von mehreren Bauentscheiden generell, d.h. ungeachtet der Bedeutung des Mangels, mit unterschiedlichen RPG-Bestimmungen als nicht vereinbar erachten und somit als bundesrechtswidrig und unzulässig einstufen (Aemisegger H., Die formelle Koordinationsgrundsätze als Konkretisierung des fairen Verfahren im Bau- und Planungsrecht, ZBl 2025, S. 517 f.)
Aus unserer Sicht sind Baubewilligungsbehörden angesichts der Entwicklungen in der jüngeren Vergangenheit gut beraten, Projektmängel vor dem eigentlich Bauentscheid anzugehen und – wenn möglich – zu bereinigen, freilich unter Einbezug aller Verfahrensbeteiligter und unter Berücksichtigung der Schranken der Vorbefassung. Ein derartiges Vorgehen ist aus den Verfahren, in welchen der Kanton im Baubewilligungsverfahren mitwirkt und Teilentscheide fällt, nicht unbekannt.
Im Kanton Aargau ist die Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ab Baubeginn für sämtliche Gebäude mit einem Versicherungswert ab CHF 10’000 obligatorisch. Die Gemeinden haben mit der Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude auf die Pflicht zur Anmeldung für die obligatorische Versicherung aufmerksam zu machen.
Im Kanton Aargau unterliegen Gebäude einer obligatorischen Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden bei der Aargauischen Gebäudeversicherung. Diese Versicherung dient dem Schutz von Grundeigentümerinnen und -eigentümern vor erheblichen finanziellen Folgen, insbesondere bei Brandereignissen oder Naturgefahren wie Sturm, Hagel oder Hochwasser. Ziel ist es, die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes innert nützlicher Frist sicherzustellen.
Neubauten sind spätestens mit Beginn der Bauarbeiten zum mutmasslichen Gebäudewert zu versichern. Gleiches gilt für An- und Umbauten, wobei der Versicherungsschutz entsprechend dem durch die baulichen Massnahmen entstehenden Mehrwert fortlaufend anzupassen ist. Die rechtzeitige Anmeldung zur sogenannten Bauzeitversicherung ist dabei entscheidend. Unterbleibt diese, fehlt es schon während der Bauphase vollständig am Versicherungsschutz – mit potenziell erheblichen finanziellen Konsequenzen für die Bauherrschaft.
Nicht nur der Bauherr ist in der Pflicht. Besondere Relevanz kommt im Kanton Aargau auch der Rolle der Gemeinden im Baubewilligungsverfahren zu. § 48 Abs. 2 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) verpflichtet die Gemeinden, mit Erteilung von Baubewilligungen auf die Anmeldepflicht aufmerksam zu machen.
Rechtlich handelt es sich dabei nicht bloss um eine unverbindliche Empfehlung, sondern um eine gesetzlich verankerte Pflicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Der Hinweis soll dabei unterstützen, dass (unerfahrene) Bauherrschaften die Anmeldung zur Bauzeitversicherung vor Baubeginn vornehmen.
Unterbleibt dieser Hinweis, stellt sich die Frage nach möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Ausgangspunkt bildet die Staatshaftung: Eine Haftung der Gemeinde setzt voraus, dass eine Amtspflicht verletzt wurde (Widerrechtlichkeit), ein Schaden eingetreten ist und zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. § 48 Abs. 2 GebVG begründet dabei nach unserer Auffassung eine solche Amtspflicht. Sie wird erfüllt, wenn in der Baubewilligung selbst oder mit Unterlagen, die zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung der Bauherrschaft eröffnet werden, auf die Anmeldepflicht hingewiesen wird.
In der Praxis dürfte eine Haftung des Gemeinwesens aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs schwer zu begründen sein. Die Gemeinde kann einwenden, dass die Bauherrschaft auch ohne ihren Hinweis von der Versicherungspflicht hätte wissen müssen oder die Bauherrschaft die Anmeldung trotz eines Hinweises in der Baubewilligung unterlassen hätte. Trotzdem ist es aus haftungspräventiver Sicht empfehlenswert, den Hinweis auf die Versicherungspflicht standardisiert und gut dokumentiert im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen, sei dies in der Baubewilligung selbst oder in damit zu eröffnenden Unterlagen (allgemeine Nebenbestimmungen, Anmeldeformular der AGV etc.).
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