Bei Pfisterer Fretz Munz Rechtsanwälte stehen zum Jahresbeginn 2026 wichtige personelle Veränderungen an: Wir verabschieden uns von einer langjährigen geschätzten Mitarbeiterin, erweitern unsere Partnerschaft und heissen eine neue Anwaltsassistentin in unserem Team willkommen. Gerne geben wir Ihnen einen kurzen Einblick.
Abschied von Jeannette Bentele – Wir sagen Danke für die wertvolle Arbeit!
Unsere geschätzte Mitarbeiterin, Jeannette Bentele verlässt Pfisterer Fretz Munz Rechtsanwälte per Ende Januar 2026 auf eigenen Wunsch, um eine neue berufliche Herausforderung mit einem höheren Pensum anzutreten.
Jeannette Bentele ist seit dem 1. Februar 2015 ein fester Bestandteil des Teams von Pfisterer Fretz Munz Rechtsanwälte. In dieser Zeit hat sie sich durch ihre Arbeitsweise und ihr Engagement ausgezeichnet.
Als Anwaltsassistentin für unsere Anwälte hat Jeannette Bentele ihr organisatorisches Geschick bewiesen und mit ihrer Arbeitsweise und ihrer ruhigen Art massgeblich zur effizienten und erfolgreichen Arbeit der Kanzlei beigetragen.
Wir bedanken uns bei Jeannette Bentele herzlich für ihre wertvolle Arbeit, ihren Einsatz und ihr Engagement und wünschen ihr für ihre berufliche Zukunft alles Gute!
Erweiterung Partnerschaft mit Dr. Michael Pletscher
Wir freuen uns sehr, Dr. Michael Pletscher per 1. Januar 2026 als neuen Partner bei Pfisterer Fretz Munz AG willkommen zu heissen.
Seit seinem Eintritt im September 2021 bereichert Michael Pletscher unsere Kanzlei mit seiner ausgewiesenen Expertise im Bau- und Immobilienrecht, seiner fachlichen Präzision und seinem ausserordentlichen Engagement für unsere Mandantinnen und Mandanten.
Mit diesem Schritt setzen wir gemeinsam ein Zeichen für die Weiterentwicklung unserer Kanzlei und für die Gewährleistung der Beratung unserer Klientschaft auf höchstem fachlichen Niveau.
Wir gratulieren Dr. Michael Pletscher herzlich zu diesem wichtigen Meilenstein und freuen uns sehr auf die weitere Zusammenarbeit in neuer Funktion.
Willkommen, liebe Linda Smajli
Wir freuen uns sehr, Linda Smajli per 1. März 2026 als neue Anwaltsassistentin bei Pfisterer Fretz Munz AG begrüssen zu dürfen.
Nach ihrer Weiterbildung zur diplomierten Rechtsfachfrau HF an der KV Business School Zürich sammelte sie mehrere Jahre Erfahrung in Anwaltskanzleien. Zuletzt war sie als Assistentin der Leitung Strategische Führung, Organisation & Finanzen in einem Spitalbetrieb tätig und baute dort ihre organisatorischen Fähigkeiten weiter aus.
Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit und wünschen ihr einen erfolgreichen Start!
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde eines Landwirts gutgeheissen und den Entscheid des Regierungsrats aufgehoben (Urteil WBE.2024.440 vom 4. Dezember 2025). Ein Eintrag eines Gebietes im kantonalen Richtplan als «Landschaft von kantonaler Bedeutung» (LkB) ist für Behörden verbindlich, aber nicht direkt für Private. Eine Baubewilligung darf deshalb nicht allein mit der Begründung verweigert werden, es fehle eine «Positivplanung» (z. B. ein definierter Standort für landwirtschaftliche Neubauten in der LkB). Gleichzeitig macht das Gericht klar: Die Gemeinden müssen die LkB in der Nutzungsplanung (Bau- und Nutzungsordnung/Kulturlandplan) grundeigentümerverbindlich umsetzen.
Ein Landwirt wollte ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone einen neuen Milchviehlaufstall für rund 60 Milchkühe sowie ein Einfamilienhaus erstellen. Das Projekt lag in einem Gebiet, das gleich mehrfach betroffen ist: Im Perimeter des Hallwilerseeschutzdekrets (besondere Schutzzone) und zudem im kantonalen Richtplan festgesetzt als «Landschaft von kantonaler Bedeutung» (LkB).
Der Gemeinderat (gestützt auf die Anordnung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt) und später auch der Regierungsrat verweigerten die Baubewilligung. Sie argumentierten, weil der Standort in einer LkB liege, brauche es zuerst eine vorgängige planerische Festlegung («Positivplanung», etwa ein «Siedlungsei» bzw. «L-Standort») im Rahmen der Nutzungsplanung. Diese fehle – deshalb sei das Vorhaben nicht bewilligungsfähig.
Das Verwaltungsgericht beurteilte dies anders. Es strich drei zentrale Punkte heraus:
Erstens, der Richtplan bindet Behörden – aber nicht direkt Private. Der Richtplan zeigt, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll. Er ist ein Führungsinstrument für Behörden. Für Private gilt er nicht unmittelbar. Richtplanvorgaben müssen in der Nutzungsplanung der Gemeinde (Bau- und Nutzungsordnung, Zonenplan) umgesetzt werden. Erst auf diesem Weg werden sie für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich. Darum darf ein an sich zonenkonformes Bauvorhaben nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, es verstosse gegen den Richtplan.
Zweitens ersetzt das Hallwilerseeschutzdekret die LkB-Umsetzung nicht. Im Kanton Aargau gab es über Jahre eine Praxis, wonach die LkB im Bereich des Hallwilerseeschutzdekrets als «mitumgesetzt» gelten. Das Gericht folgte dem nicht: Wenn LkB-Vorgaben aus dem Richtplan in der Nutzungsplanung nicht festgesetzt sind, fehlt die grundeigentümerverbindliche Grundlage, die LkB im Baubewilligungsverfahren anzuwenden. Dies anders zu beurteilen, würde auch dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz widersprechen. Denn Betroffene können LkB erst mit deren Umsetzung in der Nutzungsplanung anfechten. Sie können den Richtplan als behördenverbindliches Instrument nicht anfechten.
Drittens besteht keine «Planungspflicht» wegen der Projektgrösse. Das Gericht prüfte auch, ob das Projekt so grosse räumliche Auswirkungen hat, dass es zwingend zuerst eine planerische Grundlage auf Stufe der Nutzungsplanung (mit öffentlicher Mitwirkung) bräuchte. Es verneinte dies im konkreten Fall: Trotz exponierter Lage und beträchtlicher Dimensionen sei das Vorhaben nicht so aussergewöhnlich, dass es im normalen Baubewilligungsverfahren nicht sachgerecht beurteilt werden könnte.
Das Verwaltungsgericht hat daher den Entscheid des Regierungsrats aufgehoben und den Fall dem Regierungsrat zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Es muss das Projekt nochmals prüfen – wobei er die Baubewilligung allein wegen fehlender «Positivplanung» im Richtplanvollzug nicht verweigern darf.
Das Urteil bedeutet für Bauwillige, dass Richtplanvorgaben ihr Projekt nicht direkt verhindern können, auch wenn diese nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt sind.
Mit dem Urteil werden die Gemeinden und der Kanton in die Pflicht genommen. Sie müssen Richtplanvorgaben wie LkB in der Nutzungsplanung umsetzen. Das Gericht deutet dabei an, dass die Gemeinde ihre Planung überarbeiten und allenfalls Sicherungsmassnahmen ergreifen muss. Denn weil ein Anspruch auf eine Baubewilligung besteht, wenn alle massgebenden Vorschriften eingehalten sind, muss die Gemeinde das Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren materiell beurteilen. Sie muss bei Rechtskonformität eine Baubewilligung erteilen, auch wenn die LkB in der Nutzungsplanung noch nicht umgesetzt sind. Als Sicherungsmassnahmen sind eine Planungszone für Teile oder das ganze Gemeindegebiet (§ 29 BauG) oder eine Bausperre für ein einzelnes Projekt (§ 30 BauG) möglich.
Jüngst wurde ein Entscheid zur Bedeutung der Belastungsgrenzwerte und von Eisenbahnlärmkatastern im Rahmen der Gestaltungsplanung publiziert. Fazit: Der Wille, lärmempfindliche Nutzungen auch in lärmbelasteten Gebieten zu ermöglichen, ist nicht nur in der Rechtsetzung spürbar.
Die Rechtsabteilung des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt (BVURA) musste sich im EBVU 24.198 zu einem Gestaltungsplan äussern. Der Entscheid betrifft ein in einer Wohn- und Gewerbezone WG 3 gelegenes Gebiet, welche von einer stark befahrenen Kantonsstrasse und einer Bahnlinie eingeklemmt ist. Laut Beschwerdeführern wirkt überdies Lärm der sich in der Nähe befindenden Autobahn auf das Gestaltungsplangebiet ein.
Art. 22 USG setzt für die Baubewilligungserteilung zumindest im Grundsatz voraus, dass die in den Anhängen 3–9 LSV für verschiedene, aber längst nicht für alle Lärmarten definierten Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten sind. Die BVURA hält fest, dass die USG-Bestimmung erst im Baubewilligungs- und nicht bereits im Gestaltungsplanverfahren gelte. Bereits im Planungszeitpunkt müsse indes ein sog. Machbarkeitsnachweis vorgelegt werden, um aufzuzeigen, dass der Gestaltungsplan später realisiert werden könne und es sich bei der Planung nicht von vornherein eine untaugliche (unverhältnismässige) Massnahme handle. Detailnachweise seien dabei nicht erforderlich; es genüge, dass die geplanten Lärmschutzmassnahmen geeignet erscheinen, IGW-Überschreitungen zu verhindern. Die BVURA qualifiziert die Lärmuntersuchung in einem Richtkonzept implizit als derartigen Machbarkeitsnachweis. Es muss darin aufgezeigt werden, dass die IGW in sämtlichen Baufeldern eingehalten sind.
Da der Machbarkeitsnachweis in Sachen Strassenverkehrslärm keine IGW-Überschreitungen gezeigt hat, geht ich die BVURA ausschliesslich auf den Bahnlärm näher ein. Diesbezüglich vertritt sie den Standpunkt, dass nicht auf die Eisenbahnlärmkataster festgelegten Emissionen abgestellt werden müsse, sondern die tatsächlichen Emissionen + 3 dB(A) für den Nachweis herangezogen werden könnten. Theoretisch müsse zwar damit gerechnet werden, dass die Bahn die im Lärmkataster festgelegten Maximalwerte ausschöpfe; vorliegend bestünden indes nicht einmal Anhaltspunkte, dass die heutigen Emissionswerte um 3 dB(A) zunehmen würden. Hierfür müsste es zu einer Verdoppelung des Bahnverkehrs kommen. Bei einem nach Gestaltungsplan möglichen Vorhaben würden bei einer Berechnung gestützt auf den tatsächlichen Emissionen unter Berücksichtigung einer zukünftigen leichten Zunahme keine oder lediglich geringe IGW-Überschreitungen resultieren.
Vor dem Hintergrund der möglichen IGW-Überschreitungen erwägt die BVURA zu guter Letzt, ob bereits im Planungszeitpunkt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV spekuliert werden könne. Sie bejaht diese Frage jedenfalls für Gestaltungspläne, die eine Überbauung zum Gegenstand habe, welche sich durch mehrere lärmoptimierte Gestaltungen auszeichnen würde. Die BVURA berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch noch das terminlich zwar noch nicht genau feststehende, aber baldige Inkrafttreten des revidierten Lärmschutzrechts, welches das Bauen in lärmbelasteten Gebieten stark erleichtert (einlässlich und kritisch Bauen im Lärm - PFMAG-Newsletter März 2025). Laut BVURA bestünden reelle Chancen, dass die gemäss Gestaltungsplan mögliche Überbauung nach neuem Recht nicht auf eine Ausnahmebewilligung mehr angewiesen sei.
Bei der Lektüre des Entscheids ist der Drang der BVURA, in lärmbelasteten Gebieten eine lärmempfindliche Nutzung (Wohnen) zu ermöglichen, förmlich spürbar. Dies hat dann etwas Gutes, wenn die Sache so aufgegleist ist, dass auf lange Frist mit einer Lärmstagnation oder gar -abnahme zu rechnen ist. Auf die Lärmsituation wirkt sich etwa positiv aus, wenn dort, wo gewohnt wird, auch gearbeitet werden kann oder eine attraktive ÖV-Anbindung besteht oder entsteht. Generell sollte der Gesetzeszweck (Schutz vor lästigem oder gar schädlichem Lärm) nicht aus den Augen verloren werden; denn Lärm ist – unseres Wissens – nicht weniger schädlich als früher.
In der Schweiz müssen bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 Solaranlagen erstellt werden. Im Kanton Aargau bestimmt die Energieverordnung, dass die thermischen Anlagen mindestens 20% der anrechenbaren Gebäudefläche ausmachen. Bei besonderen Bauformen wie bspw. Terrassenhäusern erweist sich die Umsetzung dieser Pflicht als schwierig.
Die Solarpflicht hat ihre Grundlage im Bundesrecht. Mit der Revision des Energiegesetzes (EnG) führte der Bund diese Pflicht für Neubauten bereits ab 2023 ein. Im Kanton Aargau hat der Regierungsrat die dazugehörigen Detailbestimmungen in § 26a der Energieverordnung (EnergieV) geregelt.
Die Bestimmungen sehen vor, dass beim Bau neuer Gebäude auf den Dächern oder an den Fassaden eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage zu erstellen sind, wenn die anrechenbare Gebäudefläche gesamthaft mehr als 300 m² beträgt. Ausgenommen davon sind Traglufthallen, Gewächshäuser mit verglastem Dach und Folientunnel.
Die Bauherrschaft wird laut § 26a Abs. 3 EnergieV von dieser Pflicht nur befreit, wenn die Erstellung gemäss fachlicher Beurteilung aus Ortsbild- oder Landschaftsschutzgründen in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild unzulässig ist oder die Erstellung wirtschaftlich unverhältnismässig ist (wofür die Bauherrschaft nachweispflichtig ist).
Gemäss § 26a Abs. 2 EnergieV muss die Anlage wenigstens so gross sein, dass die Photovoltaikmodule und die verglasten, selektiv beschichteten Absorber der thermischen Solarkollektoren eine Fläche von gesamthaft 20 % der anrechenbaren Gebäudefläche ergeben.
Bei einem Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von beispielsweise 420 m2 ergibt sich so eine notwendige Fläche von 84 m2. Angenommen, ein Photovoltaikmodul verfügt über eine Fläche von rund 2 m2 (Modulgrösse 1.80 m x 1.13 m), so müssen insgesamt 42 Module verbaut werden können. Die Anordnung dieser Anzahl von Modulen kann für das Dach eines Attikageschosses unter Umständen grosse Probleme bereiten, insbesondere wenn die Dachflächen bereits mit Kaminen, Oblichtern oder anderen technischen Aufbauten besetzt sind und im Optimalfall auch noch eine Begrünung gewünscht wird.
Noch anspruchsvoller wird die Ausgangslage bei Terrassenhäusern, wo in der Regel lediglich die oberste Stufe über eine Dachfläche verfügt. Angenommen ein Terrassenhaus erstreckt sich über sechs Stufen mit einer Gebäudegrundfläche von 750 m2 (50 m Länge, 15 m Breite), so muss eine Mindestfläche von 150 m2 für Photovoltaik erstellt werden. Unter Einhaltung der Abstände zum Rand und aufgrund anderer technischer Aufbauten ist es unrealistisch, alle Module auf dem Dach installieren zu können.
Das führt zwangsweise dazu, dass nicht nur Dächer, sondern auch Fassaden oder Brüstungen mit Photovoltaikmodulen belegt werden müssen. Das ist für Terrassenhäuser auch im kantonalen Merkblatt «Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie» vom September 2025 explizit festgehalten. Weil Terrassenhäuser nicht von der Solarpflicht ausgenommen sind, müssen die Bauherrschaften nebst dem Dach auch die übrigen Fassadenteile dafür verwenden, sofern die Erstellung nicht wirtschaftlich unverhältnismässig ist.
Neubauten haben auch den Ansprüchen an die Ästhetik zu genügen. Zudem sind störende Blendungen von Solaranlagen zu vermeiden. Diese Interessen können mit der Solarpflicht in Konflikt geraten, insbesondere bei besonderen Bauformen wie Terrassenhäusern, bei denen Bauherren unter Umständen zum Anbringen von Modulen an Fassadenflächen oder Terrassengeländern gezwungen werden. Hier wäre eine differenzierte Regelung in der Energieverordnung wünschenswert. Bspw. könnte eine analoge Befreiung wie in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild geprüft werden, in dem die Bauherrschaft von der Solarpflicht auch befreit werden kann, wenn die Erstellung an Fassaden und Brüstungen als störend empfunden wird.
Im Übrigen befreit das revidierte Bundesrecht neuerdings auch genügend angepasste Solaranlagen an Fassaden von der Baubewilligungspflicht und unterstellt sie einer Meldepflicht (Art. 18a Abs. 1 RPG, Art. 32abis RPV). Im Kanton Aargau sind seit 1. Januar 2026 nur Solaranlagen auf oder an Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild bewilligungspflichtig (§ 49a Abs. 2 BauV).
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